SV Waldesrand

Bochum Linden / Sundern 1928 e.V.

SV Waldesrand

Bochum Linden / Sundern 1928 e.V.

SATZUNG

Satzung  des SV Waldesrand Bochum-Linden/Sundern 1928 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „SV Waldesrand Bochum-Linden/Sundern 1928 e.V.“

Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer VR1267 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.             

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen,  Versammlungen, Vorträgen, etc.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften
  5. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Passive Mitglieder zahlen reduzierte Beiträge, verzichten aber grundsätzlich auf die Nutzung der Vereinsangebote.

Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt und von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Tod,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Auflösung des Vereins

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss kann erfolgen

– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

– wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.     

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand, wobei das Mitglied vor Erklärung des Ausschlusses  anzuhören ist. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä..

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit  der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der übrigen Beiträge und Gebühren können vom erweiterten  Vorstand festgesetzt werden.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind  zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung (Link zur Beitragsordnung), die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen beziehungsweise bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • der Vereinsjugendtag
  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  1. Anträge zur Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • b. Entlastung des Vorstandes
  • c. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
  • d. Festsetzung der unter § 7 genannten Beiträge und Gebühren
  • e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der  abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  1. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und zum geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand wählbar. Das Wahlrecht der jugendlichen Mitglieder ist in der Jugendordnung geregelt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 1. Geschäftsführer
  • dem 1. Finanzvorstand
  • dem 2. Vorsitzenden

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Abteilungsleitern.

       

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand um weitere Personen ergänzt werden.

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die vom Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt werden.
  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.  Das neu gewählte Mitglied bleibt dann bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Gründung und Schließung von Abteilungen, die Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Beschlussfassung über die Höhe von ggfs. abteilungsspezifischen Beiträgen und Gebühren, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Jede Abteilung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäfts­führende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der unentgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

 

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  1. Organe der Vereinsjugend sind der Jugendvorstand und der Vereinsjugendtag.
  1. Der vom Vereinsjugendtag gewählte Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands des Hauptvereins bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung des SV Waldesrand nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist.

 

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossene Datenschutz-Ordnung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass  ¾  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  29.10.2021 genehmigt.

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