SV Waldesrand

Bochum Linden / Sundern 1928 e.V.

SV Waldesrand

Bochum Linden / Sundern 1928 e.V.

SV Waldesrand

Bochum Linden / Sundern 1928 e.V.

JUGENDORDNUNG

Jugendordnung der Jugendabteilung des SV Waldesrand Bochum-Linden/Sundern 1928 e.V. 

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SV Waldesrand Bochum-Linden/Sundern 1928 e.V. (nachstehend Jugendabteilung des SV Waldesrand genannt) sind alle im Verein angemeldeten Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18, Lebensjahres. Außerdem gehören die vom Vereinsjugendtag gewählten Mitglieder des Jugendvorstands dem Vereinsjugendtag an.

 

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des SV Waldesrand führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen eines Finanzplanes, der mit dem Vorstand des Hauptvereins abzustimmen und vierteljährlich zu aktualisieren ist.

Aufgaben der Jugendabteilung des SV Waldesrand sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und Freizeitgestaltung

e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

f) Pflege der internationalen Verständigung.

 

§ 3 Organe der Jugendabteilung

Organe der Jugendabteilung des SV Waldesrand sind:

a) der Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung der Jugend)

b) der Jugendvorstand

 

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die ordentlichen und außerordentlichen Vereinsjugendtage sind das höchste Organ der Jugend des SV Waldesrand. Sie bestehen aus allen im Verein angemeldeten Kindern und Jugendlichen und den gewählten Mitarbeitern.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands

– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands

– Entlastung des Jugendvorstands

– Wahl des Jugendvorstands

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Sofern sich aus den Beschlüssen des Vereinsjugendtages finanzielle Auswirkungen ergeben, ist vor deren Umsetzung die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands des Hauptvereins erforderlich.

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird vom Jugendvorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

d) Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend oder deren gesetzliche Vertreter es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt (Absatz c, Satz 2, gilt entsprechend.

e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit.

g) Beim Vereinsjugendtag sind alle Mitglieder der Jugendabteilung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, wobei das Stimmrecht eines unter 14 Jahre alten Mitglieds durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird.

h) Der Vereinsjugendtag wird durch ein Mitglied des Jugendvorstands geleitet. Die Teilnehmer sind in einer Teilnehmerliste zu erfassen. Die Beschlüsse des Vereinsjugendtages sind schriftlich festzuhalten und dem geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins innerhalb von 14 Tagen zuzuleiten.

 

§ 5 Jugendvorstand

a) Der Jugendvorstand besteht mindestens aus:

– dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden (Jugendleiter)

– dem/der Stellvertreter/in (stellvertretender Jugendleiter)

– dem/der Jugendgeschäftsführer/in

– dem/der Jugendkassierer/in

Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstands.

b) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter ist als Abteilungsleiter der Jugendabteilung Mitglied des erweiterten Vorstands des Hauptvereins. Im Fall der Verhinderung des Jugendleiters übernimmt sein Stellvertreter dessen Funktionen bzw. Aufgaben.

c) Die Mitglieder des Jugendvorstands werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

d) In den Jugendvorstand ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Hauptvereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

g) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der unter § 5a genannten Mitglieder des Jugendvorstands anwesend sind.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstands.

 

§ 6 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

Die vorstehende Jugendordnung wurde vom Vereinsjugendtag am 19.11.2021 beschlossen und vom erweiterten Vorstand des Hauptvereins am 22.11.2021 genehmigt.

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